Schwere Verstösse, bei denen die Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit verfügt wird
(G.v.D. 81/08, Anlage 1)
Verstöße, die allgemeine Gefährdungen bewirken:
Verstöße, welche die Absturzgefahr zur Folge haben:
Verstöße, welche Verschüttungsgefahr bewirken:
Verstöße, die Stromgefahren bewirken:
Verstöße, die Gefährdungen durch Asbest verursachen:
- Unterlassen der Ausarbeitung des Dokuments der Risikobeurteilung;
- Unterlassen der Ausarbeitung des Notfall- und Evakuierungsplanes;
- Unterlassen der Ausbildung und Schulung;
- Unterlassen der Einrichtung der Dienststelle für Arbeitsschutz und der Ernennung des jeweiligen Leiters;
- Unterlassen der Ausarbeitung des Sicherheits- und Koordinierungsplanes (SKP);
- Unterlassen der Ausarbeitung des Einsatzsicherheitsplanes (ESP);
- nicht erfolgte Ernennung des Sicherheitskoordinators in der Planungsphase;
- nicht erfolgte Ernennung des Sicherheitskoordinators in der Sicherheitsphase.
Verstöße, welche die Absturzgefahr zur Folge haben:
- nicht erfolgte Verwendung der Schutzgurte;
- Fehlen von Schutzvorrichtungen gegen Absturzgefahr.
Verstöße, welche Verschüttungsgefahr bewirken:
- nicht erfolgter Einbau von Abstützungen, sofern die Notwendigkeit aus dem technischen Bericht über die Bodenbeschaffenheit abzuleiten ist.
Verstöße, die Stromgefahren bewirken:
- Arbeiten in der Nähe von Stromleitungen;
- Anwesenheit von ungeschützten Leitern unter Spannung;
- Fehlen von Schutz gegen direkte und indirekte Berührungen (Erdungsanlage, magnetthermischer Schalter, Differentialschalter).
Verstöße, die Gefährdungen durch Asbest verursachen:
- Unterlassen der Meldung an das Aufsichtsorgan vor Beginn von Arbeiten mit möglicher Asbestexposition.
