TECHNISCH-FACHLICHE EIGNUNG
Definition laut G.v.D. 81/08, Art. 89, Buchstabe l:organisatorische Fähigkeiten, Bereitstellung von Arbeitskraft, Maschinen und Geräten, in Bezug auf die Herstellung des Bauwerkes
Pflichten des Bauherrn oder des Bauleiters
(G.v.D. 81/08, Art. 90, Komma 9, Buchstabe a)
(G.v.D. 81/08, Art. 90, Komma 9, Buchstabe a)
Der Bauherr oder der Bauleiter, auch bei Vergabe der Arbeiten an ein einziges Unternehmen:
a) überprüft die technisch-fachliche Eignung des beauftragten Unternehmens, der ausführenden Unternehmen und der selbständigen Arbeitnehmer mit Bezug auf die zuzuweisenden Funktionen oder Arbeiten mit den Modalitäten gemäß Anhang 17. In den Fällen gemäß Absatz 11 gilt die Forderung gemäß vorhergehendem Satz als erfüllt, wenn die Unternehmen eine Bestätigung über die Einschreibung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer und die einheitliche Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragsposition (DURC), ausgestattet mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der anderen Voraussetzungen, die von Anhang 17 vorgesehen sind, eingereicht wird;
a) überprüft die technisch-fachliche Eignung des beauftragten Unternehmens, der ausführenden Unternehmen und der selbständigen Arbeitnehmer mit Bezug auf die zuzuweisenden Funktionen oder Arbeiten mit den Modalitäten gemäß Anhang 17. In den Fällen gemäß Absatz 11 gilt die Forderung gemäß vorhergehendem Satz als erfüllt, wenn die Unternehmen eine Bestätigung über die Einschreibung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer und die einheitliche Sammelbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragsposition (DURC), ausgestattet mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der anderen Voraussetzungen, die von Anhang 17 vorgesehen sind, eingereicht wird;
Folgende Unterlagen die vom beauftragten oder ausführenden Unternehmen vorzulegen sind
(G.v.D. 81/08, Anlage 17, Punkt 1)
(G.v.D. 81/08, Anlage 17, Punkt 1)
Zur Überprüfung der technisch-fachlichen Eignung müssen die Unternehmen den Auftraggebern oder dem Verantwortlichen der Bauarbeiten folgende Unterlagen vorlegen:
a) Eintragung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer mit Gegenstand der Gesellschaft, der der Arbeitsvergabe entspricht;
b) Dokument der Risikobewertung gemäß Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe b) oder Eigenerklärung gemäß Artikel 28, Absatz 5, dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
c) spezifische Unterlagen zur Bestätigung der Konformität von Maschinen, Geräten und Hilfsgerüsten mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
d) Liste der persönlichen Schutzausrüstungen, die den Arbeitnehmern geliefert werden;
e) Name des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz, der Personen, die mit der Umsetzung der Brandschutz-, Evakuierungs-, Erste-Hilfe-, Notfallmaßnahmen beauftragt sind, sowie des zuständigen Betriebsarztes, soweit erforderlich;
f) Name(n) des/der Sicherheitssprecher/s;
g) Zeugnisse über die Ausbildung oben genannter Berufsbilder und der Arbeitnehmer gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
h) Liste der Arbeitnehmer, die im Matrikelbuch aufscheinen, und entsprechende gesundheitliche Eignung gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
i) Sammelbescheinigung über die Beitragsposition;
l) Erklärung, keinen Unterbrechungsmaßnahmen oder Tätigkeitsverbot gemäß Art. 14 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets zu unterliegen.
Bei Arbeitsweitervergaben überprüft der Auftraggeber die technisch-fachliche Eignung der Subunternehmen nach denselben Kriterien laut vorhergehendem Punkt 1.
a) Eintragung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer mit Gegenstand der Gesellschaft, der der Arbeitsvergabe entspricht;
b) Dokument der Risikobewertung gemäß Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe b) oder Eigenerklärung gemäß Artikel 28, Absatz 5, dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
c) spezifische Unterlagen zur Bestätigung der Konformität von Maschinen, Geräten und Hilfsgerüsten mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
d) Liste der persönlichen Schutzausrüstungen, die den Arbeitnehmern geliefert werden;
e) Name des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz, der Personen, die mit der Umsetzung der Brandschutz-, Evakuierungs-, Erste-Hilfe-, Notfallmaßnahmen beauftragt sind, sowie des zuständigen Betriebsarztes, soweit erforderlich;
f) Name(n) des/der Sicherheitssprecher/s;
g) Zeugnisse über die Ausbildung oben genannter Berufsbilder und der Arbeitnehmer gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
h) Liste der Arbeitnehmer, die im Matrikelbuch aufscheinen, und entsprechende gesundheitliche Eignung gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
i) Sammelbescheinigung über die Beitragsposition;
l) Erklärung, keinen Unterbrechungsmaßnahmen oder Tätigkeitsverbot gemäß Art. 14 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets zu unterliegen.
Bei Arbeitsweitervergaben überprüft der Auftraggeber die technisch-fachliche Eignung der Subunternehmen nach denselben Kriterien laut vorhergehendem Punkt 1.
Folgende Unterlagen die von selbstständigen Arbeitnehmern vorzulegen sind
(G.v.D. 81/08, Anlage 17, Punkt 2)
(G.v.D. 81/08, Anlage 17, Punkt 2)
Die selbständigen Arbeitnehmer müssen zumindest folgende Unterlagen unterbreiten:
a) Eintragung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer mit Gegenstand der Gesellschaft, der der Arbeitsvergabe entspricht;
b) spezifische Unterlagen zur Bestätigung der Konformität von Maschinen, Geräten und Hilfsgerüsten mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
c) Liste der verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen;
d) Zeugnisse über die eigene Ausbildung und gesundheitliche Eignung gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
e) Sammelbescheinigung über die Beitragsposition laut Ministerialdekret vom 24 Oktober 2007.
a) Eintragung in die Handels-, Industrie- und Handwerkskammer mit Gegenstand der Gesellschaft, der der Arbeitsvergabe entspricht;
b) spezifische Unterlagen zur Bestätigung der Konformität von Maschinen, Geräten und Hilfsgerüsten mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Gesetzesvertretenden Dekrets;
c) Liste der verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen;
d) Zeugnisse über die eigene Ausbildung und gesundheitliche Eignung gemäß diesem Gesetzesvertretenden Dekret;
e) Sammelbescheinigung über die Beitragsposition laut Ministerialdekret vom 24 Oktober 2007.
