SATZUNGEN
des PARITÄTISCHEN KOMITEES IM BAUWESEN
FÜR AUSBILDUNG UND SICHERHEIT
IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN
1. TITEL: GRÜNDUNG - DAUER - SITZ - ZIELSETZUNGEN
- Art. 1 -- Gründung und Bezeichnung -
Mit vorliegender Satzung wird das "Paritätische Komitee im Bauwesen für Ausbildung und Sicherheit in der Autonomen Provinz Bozen“ - hier nun kurz „Komitee" genannt - unter Durchführung der gesamtstaatlichen Bestimmungen der Paritätischen Organismen und gemäß Abkommen der Sozialpartner vom 9.11.1996 gegründet.
- Art. 2 -
- Sitz und Dauer -
- Sitz und Dauer -
Der Sitz des Komitees ist in Bozen, Marconistraße 2. Seine Dauer ist zeitlich unbeschränkt.
- Art. 3 -
- Zielsetzungen des Komitees -
- Zielsetzungen des Komitees -
Die Zielsetzungen des Komitees sind - für das eigene Territorium - die Förderung, Organisierung und Durchführung von Maßnahmen für die Erstausbildung für Jugendliche, die in den Sektor eintreten; Maßnahmen im Bereich der Weiterbildung; Schulung, Umschulung, Spezialisierung und Fortbildung von Arbeitern, Verwaltungsangestellten, technischen Angestellten und leitenden Angestellten gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, sowie die Vorbeugung von Unfällen, Hygiene am Arbeitsplatz, körperliche Unversehrtheit der Arbeiter und im allgemeinen die Verbesserung der Arbeitsumwelt im Bausektor.
Zu diesem Zwecke:
a) führt das Komitee Studien und Nachforschungen durch, sammelt und erarbeitet es Daten in diesen Themenbereichen und arbeitet Initiativen zur Propaganda aus;
b) arbeitet das Komitee mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Organismen, die sich mit Berufsausbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz auseinandersetzen;
c) fördert das Komitee die Verbreitung, u.a. an den Arbeitsstätten, von Informationsmaterial im Bereich der Berufsbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
d) organisiert das Komitee Ausbildungskurse hauptsächlich für:
- junge Nichtbeschäftigte oder Arbeitslose, die auf die Arbeit im Sektor vorbereitet werden sollen, Arbeiter aus Nicht-Eg-Ländern inbegriffen;
- junge Ober- und Hochschulabgänger;
- Beschäftigte von Unternehmen (Arbeiter, Angestellte, technische Angestellte und leitende Angestellten);
- Arbeiter im Mobilitätszustand oder mit Ausbildungsvertrag:
sowie Kurse über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz für Bauarbeiter, auf verschiedensten Ebenen, im Sinne der Gesetzesvorschriften aus Gesetz 626/94 und folgenden Abänderungen;
e) fördert das Komitee die Ausbildung von Fachkräften, die für die Anwendung der Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und die Unterrichtung der Arbeiter im Bausektor befähigt sind;
f) leistet das Komitee einen Aufsichts- und Beratungsdienst zugunsten der Bauunternehmen für die Beachtung der Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit und -hygiene.
Das Komitee verfolgt keine Gewinnabsichten.
Zu diesem Zwecke:
a) führt das Komitee Studien und Nachforschungen durch, sammelt und erarbeitet es Daten in diesen Themenbereichen und arbeitet Initiativen zur Propaganda aus;
b) arbeitet das Komitee mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Organismen, die sich mit Berufsausbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz auseinandersetzen;
c) fördert das Komitee die Verbreitung, u.a. an den Arbeitsstätten, von Informationsmaterial im Bereich der Berufsbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
d) organisiert das Komitee Ausbildungskurse hauptsächlich für:
- junge Nichtbeschäftigte oder Arbeitslose, die auf die Arbeit im Sektor vorbereitet werden sollen, Arbeiter aus Nicht-Eg-Ländern inbegriffen;
- junge Ober- und Hochschulabgänger;
- Beschäftigte von Unternehmen (Arbeiter, Angestellte, technische Angestellte und leitende Angestellten);
- Arbeiter im Mobilitätszustand oder mit Ausbildungsvertrag:
sowie Kurse über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz für Bauarbeiter, auf verschiedensten Ebenen, im Sinne der Gesetzesvorschriften aus Gesetz 626/94 und folgenden Abänderungen;
e) fördert das Komitee die Ausbildung von Fachkräften, die für die Anwendung der Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und die Unterrichtung der Arbeiter im Bausektor befähigt sind;
f) leistet das Komitee einen Aufsichts- und Beratungsdienst zugunsten der Bauunternehmen für die Beachtung der Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit und -hygiene.
Das Komitee verfolgt keine Gewinnabsichten.
2. TITEL: ORGANE DES KOMITEES - ZUSAMMENSETZUNG - BEFUGNISSE
- Art. 4 -- Organe des Komitees -
Die Organe des Komitees sind:
a) der Verwaltungsrat
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
a) der Verwaltungsrat
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
- Art. 5 -
- Der Verwaltungsrat -
- Der Verwaltungsrat -
Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt designiert werden:
- 8 Mitglieder werden gemeinsam von den Unternehmerverbänden aus Industrie und Handwerk, die diese Satzung unterzeichnen, ernannt;
- 8 Mitglieder werden gemeinsam von den lokalen Arbeitnehmerverbänden, die diese Satzung unterzeichnen, ernannt.
Auf dieselbe obengenannte Weise ernennen die Verbände 8 stellvertretende Mitglieder (4+4), die die eventuell abwesenden effektiven Mitglieder ersetzen.
- 8 Mitglieder werden gemeinsam von den Unternehmerverbänden aus Industrie und Handwerk, die diese Satzung unterzeichnen, ernannt;
- 8 Mitglieder werden gemeinsam von den lokalen Arbeitnehmerverbänden, die diese Satzung unterzeichnen, ernannt.
Auf dieselbe obengenannte Weise ernennen die Verbände 8 stellvertretende Mitglieder (4+4), die die eventuell abwesenden effektiven Mitglieder ersetzen.
- Art. 6 -
- Amtsdauer -
- Amtsdauer -
Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben vier Jahre lang im Amt und können durch eine schriftliche Bestätigung an alle Sozialpartner im Amt bestätigt werden.
Den ernennenden Organisationen steht es jedoch frei, die Mitglieder auch vor Ablauf des Mandates zu ersetzen.
Diejenigen Mitglieder, die als Nachfolger von eventuell und aus welchem Grund auch immer vor dem Mandatsende ausgeschiedenen Mitgliedern ernannt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Mandatsdauer der ersetzten Mitglieder im Amt.
Innerhalb der dem Ablauf des Vierjahreszeitraumes vorangehenden 30 Tage müssen die Verbände die eigenen Vertreter für den folgenden Vierjahreszeitraum ernennen. Andernfalls werden die amtierenden Mitglieder stillschweigend für einen weiteren Vierjahreszeitraum bestätigt.
Den ernennenden Organisationen steht es jedoch frei, die Mitglieder auch vor Ablauf des Mandates zu ersetzen.
Diejenigen Mitglieder, die als Nachfolger von eventuell und aus welchem Grund auch immer vor dem Mandatsende ausgeschiedenen Mitgliedern ernannt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Mandatsdauer der ersetzten Mitglieder im Amt.
Innerhalb der dem Ablauf des Vierjahreszeitraumes vorangehenden 30 Tage müssen die Verbände die eigenen Vertreter für den folgenden Vierjahreszeitraum ernennen. Andernfalls werden die amtierenden Mitglieder stillschweigend für einen weiteren Vierjahreszeitraum bestätigt.
- Art. 7 -
- Amtsverlust -
- Amtsverlust -
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend sind, verlieren ihr Amt.
- Art. 8 -
- Befugnisse des Verwaltungsrates -
- Befugnisse des Verwaltungsrates -
Der Verwaltungsrat ist das einzige beschließende Organ. Er wird vom Präsidenten einberufen. Der Verwaltungsrat tritt normalerweise alle zwei Monate zusammen und immer dann zu außerordentlichen Sitzungen, wenn dies mindestens drei Mitglieder beantragen.
Für die Gültigkeit der Sitzungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder plus einem Mitglied erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit der befürwortenden Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) er verwaltet den Beitrag für Ausbildung und Sicherheit;
b) er genehmigt den Kostenvoranschlag und Haushaltsabschluß;
c) er erfüllt alle Aufgaben, die ihm durch die gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivverträge und Abkommen laut Art. 1 übertragen werden;
d) er genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes hin den allgemeinen Tätigkeitsplan, in dem die vorgesehenen Ausbildungs- und Vorbeugungsmaßnahmen mit den entsprechenden Kosten angegeben sind; dieser Plan wird unter Berücksichtigung der Marktorientierungen und des Ausbildungsbedarfs, die aus den Daten der Beobachtungsstelle der Bauarbeiterkasse und aus periodischen Befragungen der Südtiroler Bauunternehmen hervorgehen, aufgrund der finanziellen Verfügbarkeiten des Haushaltsjahres erstellt;
e) er ergreift alle Maßnahmen, die für die Verwirklichung der statutarischen Zwecke erforderlich sind.
Für die Gültigkeit der Sitzungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder plus einem Mitglied erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit der befürwortenden Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) er verwaltet den Beitrag für Ausbildung und Sicherheit;
b) er genehmigt den Kostenvoranschlag und Haushaltsabschluß;
c) er erfüllt alle Aufgaben, die ihm durch die gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivverträge und Abkommen laut Art. 1 übertragen werden;
d) er genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes hin den allgemeinen Tätigkeitsplan, in dem die vorgesehenen Ausbildungs- und Vorbeugungsmaßnahmen mit den entsprechenden Kosten angegeben sind; dieser Plan wird unter Berücksichtigung der Marktorientierungen und des Ausbildungsbedarfs, die aus den Daten der Beobachtungsstelle der Bauarbeiterkasse und aus periodischen Befragungen der Südtiroler Bauunternehmen hervorgehen, aufgrund der finanziellen Verfügbarkeiten des Haushaltsjahres erstellt;
e) er ergreift alle Maßnahmen, die für die Verwirklichung der statutarischen Zwecke erforderlich sind.
- Art. 9 -
- Technische Kommissionen -
- Technische Kommissionen -
Der Verwaltungsrat kann eine „Technische Kommission für die Berufsbildung“ und eine „Technische Kommission für die Unfallverhütung“ gründen.
Beide Kommissionen werden unter Berücksichtigung des Paritätsprinzips gegründet.
In die Kommissionen können auch externe Berater, die vom Verwaltungsrat gewählt werden und über genügend Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich der Ausbildung und Sicherheit verfügen müssen, eintreten.
Jede Kommission erfüllt, für ihren Zuständigkeitsbereich, ausschließlich beratende Funktionen, indem sie Maßnahmen ausarbeitet, die dann dem Verwaltungsrat zwecks Beschluß unterbreitet werden, bzw. auf Auftrag des Verwaltungsrates hin etwaige Studien durchführt.
Die Kommissionen werden vom Vorstand oder auf Initiative eines Kommissionsmitgliedes mindestens einmal im Monat einberufen.
An den Sitzungen der Kommissionen nimmt der Sekretär des Komitees teil: er führt Protokoll über die Vorschläge, die durch den Vorstand dem Verwaltungsrat unterbreitet werden.
Beide Kommissionen werden unter Berücksichtigung des Paritätsprinzips gegründet.
In die Kommissionen können auch externe Berater, die vom Verwaltungsrat gewählt werden und über genügend Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich der Ausbildung und Sicherheit verfügen müssen, eintreten.
Jede Kommission erfüllt, für ihren Zuständigkeitsbereich, ausschließlich beratende Funktionen, indem sie Maßnahmen ausarbeitet, die dann dem Verwaltungsrat zwecks Beschluß unterbreitet werden, bzw. auf Auftrag des Verwaltungsrates hin etwaige Studien durchführt.
Die Kommissionen werden vom Vorstand oder auf Initiative eines Kommissionsmitgliedes mindestens einmal im Monat einberufen.
An den Sitzungen der Kommissionen nimmt der Sekretär des Komitees teil: er führt Protokoll über die Vorschläge, die durch den Vorstand dem Verwaltungsrat unterbreitet werden.
- Art. 10 -
- Der Vorstand -
- Der Vorstand -
Eines der von den Arbeitgeberverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglieder des Komitees übernimmt auf Vorschlag der lokalen Arbeitgeberverbände das Amt des Präsidenten.
Eines der von den Arbeitgeberverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglieder des Komitees übernimmt auf Vorschlag derselben Verbände das Amt des beisitzenden Präsidenten.
Die Ernennung des Präsidenten und des beisitzenden Präsidenten muss bindend von den Mitgliedern der lokalen Arbeitgeberverbände, die im Verwaltungsrat vertreten sind, mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
Bei Abwesenheit beauftragt der Präsident den beisitzenden Präsidenten, ihn zu vertreten, indem er ihm die Zeichnungsberechtigung auf beschränkte Zeit überträgt.
Eines der von den lokalen Arbeitnehmerverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglieder des Komitees übernimmt nach Ernennung durch dieselben das Amt des Vizepräsidenten.
Auf die selbe Weise ernennen die lokalen Arbeitnehmerverbände den beisitzenden Vizepräsidenten.
Der beisitzende Vizepräsident vertritt nach entsprechender Vollmacht den abwesenden Vizepräsidenten.
Es ist Aufgabe des Vorstandes, die Anwendung der Satzung zu beaufsichtigen oder die Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen.
Jede Handlung betreffend Entnahme, Auszahlung und Bewegung von Mitteln des Komitees muss mit gemeinsamer Unterschrift des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgen.
Der Präsident führt den Vorsitz im Verwaltungsrat, ist gesellschaftlich zeichnungsberechtigt und vertritt gesetzlich das Komitee gegenüber Dritten und vor Gericht.
Eines der von den Arbeitgeberverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglieder des Komitees übernimmt auf Vorschlag derselben Verbände das Amt des beisitzenden Präsidenten.
Die Ernennung des Präsidenten und des beisitzenden Präsidenten muss bindend von den Mitgliedern der lokalen Arbeitgeberverbände, die im Verwaltungsrat vertreten sind, mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
Bei Abwesenheit beauftragt der Präsident den beisitzenden Präsidenten, ihn zu vertreten, indem er ihm die Zeichnungsberechtigung auf beschränkte Zeit überträgt.
Eines der von den lokalen Arbeitnehmerverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglieder des Komitees übernimmt nach Ernennung durch dieselben das Amt des Vizepräsidenten.
Auf die selbe Weise ernennen die lokalen Arbeitnehmerverbände den beisitzenden Vizepräsidenten.
Der beisitzende Vizepräsident vertritt nach entsprechender Vollmacht den abwesenden Vizepräsidenten.
Es ist Aufgabe des Vorstandes, die Anwendung der Satzung zu beaufsichtigen oder die Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen.
Jede Handlung betreffend Entnahme, Auszahlung und Bewegung von Mitteln des Komitees muss mit gemeinsamer Unterschrift des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgen.
Der Präsident führt den Vorsitz im Verwaltungsrat, ist gesellschaftlich zeichnungsberechtigt und vertritt gesetzlich das Komitee gegenüber Dritten und vor Gericht.
- Art. 11 -
- Der Aufsichtsrat -
- Der Aufsichtsrat -
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen eines gemeinsam von den Arbeitnehmerverbänden, die die vorliegende Satzung unterzeichnen, und eines gemeinsam von den Arbeitgeberverbänden, die diese Satzung unterzeichnen, ernannt wird. Das dritte Mitglied, das dem Aufsichtsrat vorsitzt, wird einvernehmlich ausgewählt.
Alle drei Mitglieder des Aufsichtsrates müssen im Verzeichnis der geprüften akademischen Wirtschaftsberater oder im Verzeichnis der Buchführer oder im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.
Alle drei Mitglieder des Aufsichtsrates müssen im Verzeichnis der geprüften akademischen Wirtschaftsberater oder im Verzeichnis der Buchführer oder im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.
- Art. 12 -
- Protokollbuch der Sitzungen -
- Protokollbuch der Sitzungen -
Es wird das Protokollbuch der Sitzungen des Verwaltungsrates eingerichtet, dessen Führung dem Sekretär übergeben wird.
Im Buch werden die besprochenen Themen und die gefaßten Beschlüsse jeder Sitzung festgehalten.
Alle Protokolle müssen vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten und vom Sekretär unterschrieben werden.
Im Buch werden die besprochenen Themen und die gefaßten Beschlüsse jeder Sitzung festgehalten.
Alle Protokolle müssen vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten und vom Sekretär unterschrieben werden.
3. TITEL: WIRTSCHAFTLICH-FINANZIELLE VERWALTUNG
- Art. 13 -
- Finanzierungen -
- Finanzierungen -
Die Tätigkeit des Komitees wird durch den Beitrag „Fonds für Ausbildung und Sicherheit“, der durch die Bauarbeiterkasse Bozen eingetrieben wird, finanziert.
Außerdem wird das Komitee zur Durchführung seiner Aufgaben alle ihm verfügbaren Mittel einsetzen, um Finanzierungen von öffentlichen Körperschaften und/oder vom Europäischen Sozialfonds zu erhalten.
Außerdem wird das Komitee zur Durchführung seiner Aufgaben alle ihm verfügbaren Mittel einsetzen, um Finanzierungen von öffentlichen Körperschaften und/oder vom Europäischen Sozialfonds zu erhalten.
- Art. 14 -
- Fonds und Ausgaben -
- Fonds und Ausgaben -
Die Beträge gemäß Art. 13 fließen auf ein Kontokorrent, lautend auf „Paritätisches Komitee im Bauwesen für die Ausbildung und die Sicherheit der Autonomen Provinz Bozen“ und mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung des Präsidenten und Vizepräsidenten und, bei Verhinderung von einem der beiden, des Sekretärs.
Jegliche Behebung kann daher nur mit gemeinsamer Unterschrift der obengenannten Personen erfolgen.
Jegliche Behebung kann daher nur mit gemeinsamer Unterschrift der obengenannten Personen erfolgen.
- Art. 15 -
- Geschäftsjahr und Bilanzen -
- Geschäftsjahr und Bilanzen -
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Haushaltsabschlüsse und -voranschläge werden vom Vorstand aufgrund der Buchführungen des Sekretariats ausgearbeitet, vom Verwaltungsrat genehmigt und innerhalb von drei Monaten ab Jahresabschluß den lokalen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Genehmigung unterbreitet.
Die Haushaltsabschlüsse und -voranschläge werden vom Vorstand aufgrund der Buchführungen des Sekretariats ausgearbeitet, vom Verwaltungsrat genehmigt und innerhalb von drei Monaten ab Jahresabschluß den lokalen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Genehmigung unterbreitet.
- Art. 16 -
- Ausschluß eines oder mehrerer Mitglieder -
- Ausschluß eines oder mehrerer Mitglieder -
Notwendige Bedingung für den Verbleib im Komitee ist ein angemessenes Verhalten in Bezug auf die festgelegten Zwecke.
Die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Komitees auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus zu programmieren, verpflichtet alle im Komitee vertretenen Verbände, den Art. 13 des Statutes strikt zu befolgen und einhalten zu lassen, mit der Pflicht, den Beitrag „Fonds für Ausbildung und Sicherheit“ über die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen einzuzahlen.
Die Notwendigkeit mit der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen zusammen zu arbeiten und Ihre Datenbank zu benützen, um die Gesellschaftszwecke des Komitees zu erfüllen, verpflichtet zur Einschreibung in die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen, sei es für die Unternehmen, wie für ihre Angestellten. Daraus folgt das Verbot der Mitgliedschaft für die im Komitee vertretenen Verbände bei anderen und/oder mit demselben Komitee und der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen konkurrierenden bilateralen Organismen im Bauwesen.
Die Verletzung obenangeführter Pflichten hat den Ausschluss aus dem Paritätischen Komitee im Bauwesen zur Folge, der vom Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen laut Art. 24, Absatz III, ZGB, E 21, Absatz I, ZGB, ausgesprochen wird.
Die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Komitees auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus zu programmieren, verpflichtet alle im Komitee vertretenen Verbände, den Art. 13 des Statutes strikt zu befolgen und einhalten zu lassen, mit der Pflicht, den Beitrag „Fonds für Ausbildung und Sicherheit“ über die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen einzuzahlen.
Die Notwendigkeit mit der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen zusammen zu arbeiten und Ihre Datenbank zu benützen, um die Gesellschaftszwecke des Komitees zu erfüllen, verpflichtet zur Einschreibung in die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen, sei es für die Unternehmen, wie für ihre Angestellten. Daraus folgt das Verbot der Mitgliedschaft für die im Komitee vertretenen Verbände bei anderen und/oder mit demselben Komitee und der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen konkurrierenden bilateralen Organismen im Bauwesen.
Die Verletzung obenangeführter Pflichten hat den Ausschluss aus dem Paritätischen Komitee im Bauwesen zur Folge, der vom Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen laut Art. 24, Absatz III, ZGB, E 21, Absatz I, ZGB, ausgesprochen wird.
4. TITEL: SEKRETARIAT
- Art. 17 -- Sekretär -
Es wird das Amt des Sekretärs eingeführt. Der Sekretär arbeitet mit dem Vorstand bei der Erzielung der statutarischen Zwecke mit. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und der technischen Kommissionen teil und verfaßt die entsprechenden Protokolle.
Zudem organisiert er die Verwaltungsarbeit des Komitees, indem er die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Technischen Kommissionen fördert.
Er besorgt den Versand der Einberufungen, sowie all jenes, worum ihn der Verwaltungsrat ersucht.
Der Sekretär ist gemäß Beschluß des Verwaltungsrates bei der Durchführung von Beschlüssen des verwaltenden Organs in Vertretung eines Vorstandsmitgliedes zeichnungsberechtigt. Letztere können ihn auch schriftlich beauftragen, im Namen und Auftrag des Komitees zu handeln.
Zudem organisiert er die Verwaltungsarbeit des Komitees, indem er die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Technischen Kommissionen fördert.
Er besorgt den Versand der Einberufungen, sowie all jenes, worum ihn der Verwaltungsrat ersucht.
Der Sekretär ist gemäß Beschluß des Verwaltungsrates bei der Durchführung von Beschlüssen des verwaltenden Organs in Vertretung eines Vorstandsmitgliedes zeichnungsberechtigt. Letztere können ihn auch schriftlich beauftragen, im Namen und Auftrag des Komitees zu handeln.
5. TITEL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Art. 18 -- Streitfälle -
Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Satzung wird den lokalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden unterbreitet.
Bozen, 04 April 2006
Bozen, 04 April 2006
